Die Meldepflicht des § 6 Abs. 2 BArtSchV gilt grundsätzlich für alle besonders geschützten Wirbeltierarten. Unter die besonders geschützten Arten zählen alle Tierarten, die: >in den Anhängen A und B der EG-Verordnung Nr. 338/97 zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen >in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) >in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, kurz FFH genannt) >in Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie (d.h. alle europäischen nicht jagdbaren Vogelarten) aufgeführt sind. Auf dieser Homepage ist der Schutzstatus mit WA I für Anhang A und mit WA II für Anhang B abgekürzt. Bei dem Kauf eines Anhang A Tieres sollte man darauf achten, daß man von dem Händler auf jeden Fall eine sogenannte Cites-Bescheinigung erhält, die man bei der Meldung des Tieres in Form einer Kopie, zusammen mit den weiter unten aufgeführten Papieren, zu seinem zuständigen Regierungspräsidium schicken muß. Desweiteren können bei Anhang A Tieren weitere Kennzeichnungen verlangt werden (implantieren eines Chips, Fotodokumente), die aber in den Bundesländern variieren und vorher beim zuständigen Regierungspräsidium erfragt werden sollten. Bei Anhang B Tieren ist die Cites-Bescheinigung durch einen einfachen Herkunftsnachweis mit Züchternamen, -adresse und Zuchtbuchnummer ersetzt worden, der aber trotzdem zur Meldung notwendig ist. Die an das Regierungspräsidium zu schickenden Papiere sollten also enthalten: >Bei Anhang A Tieren eine Kopie der Cites-Bescheinigung, bei Anhang B Tieren eine Kopie des Herkunftsnachweises. >Einen Brief mit vollständiger Adresse und eventuell der Telefonnummer, lateinischer Name des Tieres, nach Wunsch zusätzlich die deutsche Bezeichnung, Geschlecht des Tieres, die genaue Zuchtbuchnummer falls auf dem Herkunftsnachweis mehrere Zuchtbuchnummern angegeben sind, und natürlich zum Schluß eine Unterschrift. Bei Anhang A Tieren sollte man sich vorher am besten direkt beim zuständigen Regierungspräsidium über weitere Kennzeichnungspflicht informieren. |